Staat und Kirche | Veröffentlicht in MIZ 3/14 | Geschrieben von Markus Rainer und Corinna Gekeler

Geht das Ende des diskriminierenden Kirchenarbeitsrechts von Gröbenzell aus?

Interview mit Markus Rainer von Bündnis 90/Die Grünen, Initiator des Gemeinderatsbeschlusses

Einschränkung von Religionsfreiheit und Einmischung ins Privatleben durch kirchliche Arbeitgeber schob der Gröbenzeller Gemeinderat einen Riegel vor. Auf Initiative von Rechtsanwalt Markus Rainer wurden Ende Juli diskriminierungsfreie Vorgaben an alle Träger beschlossen. Damit schuf der Ort im oberbayerischen Landkreis Fürstenfeldbruck nahe München als erster eine reelle Chance auf eine juristisch haltbare Umgehung der Sonderrechte für christliche Arbeitgeber.

Auf Antrag von Bündnis 90/ Die Grünen und mit Zustimmung von SPD, FDP und Teilen der UWG wurde am 24.07.2014 beschlossen: „Der Zuschuss wird nur unter der Bedingung gewährt, dass sich der Träger verpflichtet, keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen ihrer sexuellen Orientierung, ihres Familienstandes bzw. dessen Wechsel oder wegen ihrer Zugehörigkeit bzw.
Nichtzugehörigkeit zu einer Glaubens­gemeinschaft zu diskriminieren oder zu kündigen.“

Corinna Gekeler befragte Markus Rainer, Gemeinderatsmitglied und Fraktionsvorsitzender von Bündnis 90/ Die Grünen in Gröbenzell.

MIZ: In Gröbenzell darf eine Kita oder ein Krankenhaus nur noch betreiben, wer seine Beschäftigten nicht nach Kirchenzugehörigkeit, Familienstand oder sexueller Identität diskriminiert. Um welche Einrichtungen geht es konkret in Ihrer Gemeinde und für wen gelten die Auflagen? Und ab wann, also etwa auch für „laufende“ Betriebe?

Markus Rainer: Der Gemeinderat hat
diese Bedingungen zunächst für den ka
tholischen Kindergarten und den von der AWO betriebenen Kindergarten beschlossen, weil entsprechende Zu­schussanträge dieser Einrichtungen auf der Tagesordnung standen. Die
Einführung dieser Auflagen für die
Kindereinrichtungen der Gemeinde kann natürlich nur nach und nach er
folgen, da es bestehende Vertragsver­hältnisse gibt, in die wir selbstverständlich nicht eingreifen dürfen. Mein Ziel ist aber, diese Anti-Diskriminierungs-Bedingung in den Verträgen mit den Trägern aller Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde zu verankern. Mir ist wichtig, dass alle Träger gleich behandelt werden und dieselben Vorgaben der Gemeinde für alle in gleicher Weise gelten. Ein Krankenhaus gibt es in Gröbenzell nicht.

MIZ: Wie kam es denn zu diesem gemeinsamen Antrag? Gab es einen Auslöser?

Markus Rainer: Nein. Das Thema findet sich schon in unserem Programm zur Kommunalwahl, die im März 2014 stattgefunden hat. Wir Grüne wurden mit über 23 Prozent der Stimmen erneut zweitstärkste Kraft im Gemeinderat und setzen jetzt unser Wahlprogramm um.

MIZ: Was sind Ihre wichtigsten Beweggründe bzw. die Ihrer Fraktion und der anderen, die zustimmten?

Markus Rainer: Ich finde es nicht akzeptabel, dass ein Arbeitgeber im 21. Jahrhundert das Recht haben soll, seinen Mitarbeiter_innen zu kündigen, nur weil sie geschieden sind und sich wieder verheiraten oder weil sie schwul oder lesbisch sind oder der „falschen“ oder gar keiner Glaubensrichtung anhängen. Wenn die Kirche das in ihrem eigenen Bereich tut, also beispielsweise bestimmte Regeln für ihre Pfarrer erlässt, ist mir das als Nicht-Kirchenmitglied gleichgültig. Man muss aber wissen, dass die offiziell von der Kirche betriebenen Kindergärten faktisch ganz überwiegend aus Steuergeldern finanziert werden. Das bedeutet, dass die öffentliche Hand das diskriminierende Gebaren auch noch bezahlt. Das ist inakzeptabel.

MIZ: Inwiefern weicht der Gröbenzeller Beschluss von denen in Oldenburg, Osnabrück und Stuttgart ab?

Markus Rainer: Ganz wesentlich, denn dort wurde nur ein Prüfauftrag erteilt: „Die Verwaltung soll prüfen, ob es auch ohne die Diskriminierungen geht“. Wir gehen einen entscheidenden Schritt weiter und formulieren ganz konkrete Bedingungen. Denn mir geht es nicht um abstrakte Prüfungen, sondern um konkretes Handeln und Verändern.

MIZ: Welche Reaktionen haben Sie erhalten?

Markus Rainer: Von anderen Parteien und Gewerkschaften liegen mir derzeit keine vor, auch vom Bürgermeister nicht. Die Reaktion des Landratsamts Fürstenfeldbruck ist interessant. Es lässt inoffiziell mitteilen, dass es unseren Beschluss für rechtswidrig hält, will ihn aber offiziell nicht beanstanden. Da das Landratsamt in anderen Fällen auch nicht zimperlich ist, seine Rechtsauffassung gegenüber den Kommunen durchzusetzen, gehe ich davon aus, dass es seiner Rechtsauffassung in Wahrheit keineswegs sicher ist. Das wiederum bestärkt mich in meiner Auffassung, dass der von uns beschrittene Weg rechtlich völlig einwandfrei ist.

Von Kirchenseite kam nur eine offizielle Reaktion der evangelischen Kirchengemeinde, in der sie den Beschluss ablehnt. Ich bin mit der Pfarrerin im Dialog und werde unseren Standpunkt auch im Rahmen des demnächst stattfindenden Dialogforums „Kirche und Politik“ darlegen. Ich freue mich über den Austausch – es ist immer gut, miteinander zu sprechen.

Mich freuen vor allem die vielen Reaktionen von Bürgerinnen und Bürgern, die unsere Initiative unterstützen. Darunter sind auch viele aktive Katholiken, die darin eine Chance sehen, ihrer Kirche zu einem Modernisierungsschub zu verhelfen. Außerdem wenden sich Menschen an mich, die in kirchlichen Einrichtungen außerhalb Gröbenzells arbeiten und selbst betroffen sind, beispielsweise weil sie gerne aus Gewissensgründen aus der Kirche austreten würden, es aber nicht tun, weil sie Angst haben, ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Diesen Menschen macht mein Antrag Mut und Hoffnung – und das freut mich sehr.

MIZ: Das wichtigste Sonderrecht der Kirchen ist ja der §9 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), der den Kirchen (zumindest in der gängigen Rechtsprechung) diese Ungleichbehandlung erlaubt. Ihnen als Jurist dürfte bekannt sein, dass Sie das Bundesrecht auf lokaler Ebene nicht aushebeln können. Sie können es aber durch Auflagen zum Diskriminierungsschutz umgehen. Kommen Sie durch die beschlossenen Vorgaben also juristisch haltbar „durch“?

Markus Rainer: Es geht weder um Aus
hebeln noch um Umgehen. Richtig ist,
dass § 9 AGG den Kirchen die Dis
kriminierung einzelner Bevölkerungs­teile erlaubt – dies ist aber nur eine Erlaubnis, keine Verpflichtung. Das
bedeutet, dass die Kirchen das Dis­kriminieren auch sehr wohl unterlassen können.

Aus meiner Sicht könnten die Kir
chen allenfalls versuchen, sich auf
 Art. 3 GG (allgemeiner Gleichbehand­lungsgrundsatz) zu berufen, der es verbietet, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln. Wir behandeln aber gerade alle Träger von Kindertagesstätten gleich, indem wir es allen in gleicher Weise verbieten, Schwule, Lesben und geschiedene Wiederverheiratete zu diskriminieren. Rechtlich ist unser Vorgehen also vollkommen korrekt.

MIZ: Ihre Initiative hat bislang wenig mediale Aufmerksamkeit erregt. Wie kommt das?

Markus Rainer: Es gab mehrere Be
richte in den überregionalen Teilen und in den Lokalausgaben von Süddeutscher Zeitung und Münchner Merkur, außerdem beispielsweise auf queer.de. Mir wäre keine lokalpolitische Initiative aus Gröbenzell in den letzten Jahren bekannt, die mehr Resonanz gefunden hätte.

MIZ: Wie geht es weiter? Was muss zur Umsetzung passieren?

Markus Rainer: Der Bürgermeister 
wird jetzt unseren Gemeinderatsbe­schluss in die anstehenden Verhand­lungen mit den Trägern der Kinder­tagesstätten einbringen und uns im Gemeinderat dann über das Ergebnis berichten. Danach sehen wir weiter.

Informationen: Kommunen gegen das 
kirchliche Arbeitsrecht

Keine diskriminierenden Sonderrechte mehr für kirchliche Einrichtungen: Das beschlossen vor den Gröbenzellern bereits die Gemeinderäte in Osnabrück, Oldenburg und in Stuttgart. Allerdings ohne Auflagen, sondern nur mit sogenannten Prüfaufträgen.

Osnabrück, Beschluss vom 12.11.2013
Antrag von Bündnis 90/Die Grünen, SPD, Die Linke, UWG/Piraten

  1. Der Rat der Stadt Osnabrück hält auch in
Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft die
Gewährleistung der vollen ArbeitnehmerIn­nenrechte sowie die Beschränkung des besonderen Tendenzschutzes auf den Bereich der religiösen Verkündigung für erforderlich. Deshalb fordert er den Bundesgesetzgeber auf, den § 9 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) entsprechend zu ändern und den § 118 Abs. 2 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) zu streichen.
  2. Die Verwaltung wird beauftragt, mit den von
der Stadt finanzierten kirchlichen Einrichtungen Gespräche zu führen, die zum Ziel haben, dass diese bis zu einer entsprechenden Ge­setzesänderung freiwillig auf die derzeit noch bestehenden Sonderrechte im Umgang mit den bei ihnen Beschäftigten verzichten.
  3. Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob bei künftigen Verträgen mit Einrichtungen/externen Trägern (konfessionsgebunden und konfessionsneutral) Vereinbarungen bezüglich der arbeitsrechtlichen Regelungen der dort Beschäftigten getroffen werden können. Ziel dieser Vereinbarung soll die Gewährleistung der vollen ArbeitnehmerInnenrechte in allen von der Stadt finanzierten Einrichtungen sein.

Oldenburg, Beschluss vom 9.2.2014
Antrag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen

  1. Der Rat der Stadt Oldenburg hält auch in
Einrichtungen kirchlicher Trägerschaft die Gewährleistung der vollen ArbeitnehmerIn­nenrechte sowie die Beschränkung des besonderen Tendenzschutzes auf den Bereich der religiösen Verkündigung für erforderlich. Deshalb fordert er den Bundesgesetzgeber auf, den § 9 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) entsprechend zu ändern und den § 118 Abs. 2 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) zu streichen.
  2. [...]
  3. [... — die beiden Abschnitte folgen weitestgehend dem Antrag aus Osnabrück, lediglich ist von „von der Stadt finanziell geförderten kirchlichen Einrichtungen“ und nicht von „von der Stadt finanzierten kirchlichen Einrichtungen“ die Rede.]

Stuttgart Beschluss vom 10.2.2014
Antrag von Bündnis 90/Die Grünen (größte Fraktion), SPD, Freie Wähler, FDP und SÖS/Die Linke

  1. Die Verwaltung legt dem Gemeinderat unmittelbar nach einer tariflichen Erhöhung der Personalkosten bei der Stadt (TVöD) automatisch eine Beschlussvorlage vor, die eine entsprechende Anpassung der Förderung der Personalkosten der Freien Träger analog zu den städtischen Mitarbeitern in der Höhe und der zeitlichen Umsetzung vorschlägt. Sollte die Verwaltung der Meinung sein, dass die Umsetzung im Sinne dieser Vorgabe in einem Fall nicht vollzogen werden sollte, so unterbreitet die Verwaltung dem Gemeinderat einen alternativen Vorschlag und begründet inhaltlich warum sie eine Abweichung vom Grundsatzbeschluss vorschlägt. Der Gemeinderat ist selbstverständlich immer frei in seiner Entscheidung, ob er der Vorlage der Verwaltung folgt oder nicht.
  2. Die Verwaltung stellt in kommende Haus­haltsaufstellungen, analog zu Punkt 1 und der damit verbundenen Vorgehensweise, jeweils für die Freien Träger Finanzmittel für eine Steigerung der Personalkosten entsprechend der Erhöhung für die städtischen Mitarbeiter ein (wie im DHH 2014/15 geschehen).
  3. Die Verwaltung führt mit den „Freien Trägern“ Gespräche, mit dem Ziel, dass die bei der Stadt üblichen Einstellungs- und Beschäftigungskriterien auch von den „Freien Trägern“ erfüllt werden.
  4. Die Verwaltung wird darüber hinaus beauftragt, ämterübergreifend und gemeinsam mit
den „Freien Trägern“ einen Vorschlag für eine
einfache und transparente Fördersystematik zu erarbeiten. Diese soll neben den Tarifanpassungen auch weitere Fördergrundsätze beinhalten. Eine Entscheidung des Gemeinderats erfolgt nach Vorberatung in den zuständigen Ausschüssen spätestens im ersten Halbjahr 2015.