Der Humanistische Verband Deutschlands, Landesverband NRW bedankt sich herzlich dafür, dass zwei Seiten der letzten MIZ-Ausgabe unserem Verband gewidmet wurden. Etliche Menschen fragen sich nun, ob Sie unseren Verband damit schädigen wollten. Oder war die Ablichtung des Schreibens an ein austretendes Mitglied als freundliche solidarische Kritik gedacht?
Zur Sache ist nicht viel zu erklären. Unsere Verfassung, als die einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, besagt in Artikel 3 (6):
Der Austritt aus dem Humanistischen Verband NRW erfolgt nach dem Gesetz zur Regelung des Austrittes aus der Kirche, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechtes (KiAustrG).
Ob ein solcher Passus in der Verfassung enthalten sein sollte, darüber kann man streiten. Er regelt nur die Wirkungen eines Austritts auf das staatliche Recht. Damit hat der Passus gegenwärtig keine Relevanz, da der HVD weder von einer staatlichen Einziehung der Mitgliedsbeiträge Gebrauch macht, noch die Möglichkeit besteht, die Zugehörigkeit zum Humanistischen Verband bei Personenstandsangaben (Religion, Bekenntnis) angeben zu können.
Wegen der fehlenden Relevanz ist der Hinweis auf die Festlegungen des Kirchenaustrittsgesetzes in der Beantwortung des Austrittsschreibens eines Mitglieds gegenwärtig nicht erforderlich und auch intern bereits hinterfragt worden.
Weit interessanter für die Leser der MIZ wäre sicher eine Beleuchtung des Austrittsgrundes gewesen. Parallel zu dem von Ihnen vorgestellten formalen Schreiben gab es ein Schreiben an das Mitglied, das auf die inhaltliche Frage einging, „ob und unter wel chen Umständen die Weltanschauungsgemeinschaft Humanismus mit den Weltanschauungsgemeinschaften der Religionen gleich gestellt und gleich behandelt werden muss“.
Diese Diskussion ist innerhalb der säkularen Szene akut und wird es sicher noch eine Weile bleiben. Letztlich hängt dies mit der Frage zusammen, woher das selbstbestimmte Individuum seine ethischen Werte nimmt, ob diese ihm angeboren sind, oder ihm etwa durch staatliche Unterrichtung vermittelt werden können. Der Staat als ideeller Gesamtethiker?
Aber vielleicht bringt uns die MIZ in ihren nächsten Ausgaben ja nahe, wie der Staat in eine solche Position und zu solcher Fähigkeit zu entwickeln wäre. Wir sind bei dieser Diskussion gerne dabei.
Erwin Kress, Dortmund