Schwerpunktthema | Veröffentlicht in MIZ 1/12 | Geschrieben von Redaktion MIZ

Zustimmung, Verständnis, Ignoranz

Parteien zum kirchlichen Arbeitsrecht und seinen Folgen 
für Konfessionslose

Mit der Anhörung „Grundrechte der Beschäftigten von Kirchen stärken“, die am 26. März vor dem Ausschuss für Arbeit und Soziales im Deutschen Bundestag stattfand, ist das Thema „Kirch­liches Arbeitsrecht“ im Parlament angekommen. Inwieweit die dort vertretenen Parteien sich auch mit den verschiedenen Aspekten der Problematik auseinandersetzen, wollte die MIZ-Redaktion wissen und stellte drei Fragen, die sich auf die Diskriminierung von Arbeitnehmern, die keiner der beiden großen christlichen Kirchen angehören, bezogen.

Die Antworten fielen sehr unterschied­lich aus. Linke und CDU markieren –
erwartungsgemäß – die beiden Pole des
Spektrums der Positionen: Während die Linke den Forderungen der säkularen Verbände weitestgehend zustimmt, gibt es in der Union keinerlei Verständnis für die Folgen der sog. kirchlichen Selbstbestimmung für Arbeitnehmer. Sozialdemokraten und Grüne diskutieren das Thema, offenbar kontrovers, und sahen sich noch nicht in der Lage, verbindlich Stellung zu beziehen. Interessant war immerhin, dass aus diesen beiden Parteien Abgeordnete antworteten, die ihren Schwerpunkt im Bereich „Arbeit und Soziales“ haben, während die anderen drei Parteien jeweils ihre kirchen- bzw. religionspolitischen Sprecher ins Feld schickten.

Die Linke: Veränderungen anstreben

Am einfachsten lässt sich die Position der Partei Die Linke beschreiben, für die deren religionspolitischer Sprecher Raju Sharma antwortete. Dass das Betriebsverfassungsgesetz im kirchlichen Bereich keine Anwendung findet, hält er nicht für angemessen. Er sieht Sozialeinrichtungen in kirchlicher Trägerschaft in einem wirtschaftlichen Wettbewerb mit anderen Unternehmen. „Dementsprechend agieren sie; d.h. sie verfolgen vor allem wirtschaftliche Ziele, während der karitative Gedanke immer mehr in den Hintergrund getreten ist. Beschäftigte klagen über schlechte Arbeitsbedingungen und niedrige Löhne. Gleichzeitig fehlen ihnen die Möglichkeiten, ihre Interessen wirkungsvoll gegen ihre Arbeitgeber durchzusetzen. Für die kirchlichen
Träger ist das ein knallharter Wett­bewerbsvorteil.“

Auch was den Eingriff ins Privatleben der Beschäftigten angeht, bezieht die Linke eindeutig Stellung: „Klar ist, dass Ärzte, Altenpfleger, Reinigungskräfte und Verwaltungsangestellte nicht unter die Tendenzklausel fallen sollten.“ Die bekannten einschlägigen Fälle von Angestellten, die gekündigt wurden, weil (zum Beispiel) sie in einer zweiten Partnerschaft ein Kind haben, nennt Sharma „haarsträubend“. Niemand ver
stehe, dass die Kirchen ins Leben einer
Putzfrau in gleichem Maße reinreden wollen wie bei einem Pfarrer. „Der Ten­denzschutz muss daher auf den engen Bereich der Verkündung beschränkt werden.“

Auf die Frage, ob die Partei angesichts
der systematischen Diskriminierung der Konfessionslosen Maßnahmen diskutiert, hier Abhilfe zu schaffen, verweist Sharma darauf, dass auch im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – ähnlich wie im Betriebsverfassungsgesetz – ein Paragraph existiert, der die Kirchen von dessen Gültigkeit ausnimmt. Die Linke strebt hier eine Veränderung an: „Kirchlichen Trägern täte hier eine Öffnung auf freiwilliger Basis gut, ohne dass sie per Gesetz dazu gezwungen werden. Im Zweifelsfall werden wir aber nicht zögern, entsprechende Initiativen in den Bundestag einzubringen.“ Zuvor setze er jedoch auf den Dialog mit den Kirchen.

CDU: Klares Bekenntnis zu Diskriminierung

Auch die CDU bezieht eindeutig Posi­tion. Von der Kirchenbeauftragten der
CDU/CSU-Fraktion Dr. Maria Flachs
barth ging das ausführlichste Antwortschreiben ein. Ihren Darlegungen stellt sie einen Hinweis auf das „Selbstbestimmungsrecht“ und auf das Subsidiaritätsprinzip voran. Im Hinblick auf die Sozialeinrichtungen in kirchlicher Trägerschaft betont sie deren „erheblichen Beitrag für das Gemeinwohl, den der Staat kaum oder nur mit größten Anstrengungen selbst schultern könnte“. Insofern sieht sie auch keinerlei Änderungsbedarf: „Nach unserer Auffassung sollte es aus gutem Grund Sache der Kirchen selbst bleiben, die Einzelheiten dazu im Bereich der ihnen verfassungsrechtlich zugestandenen Selbstbestimmung zu regeln.“

Dass das Betriebsverfassungsgesetz hier keine Anwendung findet, sieht
Flachsbarth als unproblematisch an:
„Durch das kirchliche Mitarbeitervertre­tungsrecht wird erzielt, dass in 85-
90% der mitarbeitervertretungsfähigen
Einrichtungen tatsächlich Mitarbeiter­vertretungen bestehen (die Dichte ist
also deutlich höher als im Geltungs­bereich des staatlichen BetrVG, wo gerade mal in 30% der Betriebe Betriebsräte gebildet sind).“ Hinsichtlich der Mitbestimmung seien Mitarbeiter im
kirchlichen Dienst nicht schlechter gestellt, mitunter gehe das kirchliche
Mitbestimmungsrecht sogar über staat
liche und tarifvertragliche Mitbestim­mungsordnungen hinaus: „So bedarf beispielsweise die Einstellung von Leih
arbeitern über sechs Monate hinaus der Zustimmung der kirchlichen Mitarbeitervertretungen vor Ort.“ Zur Problematik des fehlenden Streikrechts äußert sie sich in ihrem Schreiben nicht.

Auch für die besonderen Loyalitäts­pflichten der Beschäftigten im „kirchlichen Dienst“ verweist die CDU-Abgeordnete auf die herrschende Rechtsprechung, die davon ausgehe, dass die Kirchen in den ihnen zugeordneten Einrichtungen „ihr Arbeitsrecht so ausgestalten können, dass sie (innerhalb der Grundprinzipien unserer Rechtsordnung) ihrem christlichen Proprium gerecht werden können“. (Allerdings ist im Grundgesetz nicht die Rede von „Grundprinzipien unserer Rechtsordnung“, sondern von
den „Schranken des für alle geltenden
Gesetzes“.) Was aus ihren Glaubens
inhalten für ihre „als Dienstgemein
schaft verstandenen Arbeitsverhältnis
se“ folge, könnten nur die Religionsgemeinschaften selbst definieren; der weltanschaulich neutrale Staat dürfe sich hier nicht einmischen: „Folgerichtig kann von staatlicher Seite also auch nicht für die Kirchen vorgeschrieben werden, ob und welche Abstufungen in den Loyalitätsobliegenheiten nach Tätigkeitsbereich/Verkündigungsnähe o.ä. geben kann. Es ist daher richtig, dass der Tendenzschutz für alle Mitarbeitenden im Dienst kirchlicher Einrichtungen gleichermaßen gilt, unabhängig von ihrer konkreten Tätigkeit.“ Mit keinem Wort geht Maria Flachsbarth auf die täglich stattfindenden Grundrechtsverletzungen ein. Es muss also davon ausgegangen werden, dass sie diese als unproblematisch ansieht und die derzeitige diskriminierende Praxis befürwortet.

Dementsprechend haben Konfes­sionslose von der Union in dieser Frage nichts zu erwarten. Dass sie in
kirchlichen Einrichtungen keine An­stellung finden bzw. im Falle eines Kirchenaustrittes gekündigt werden,
stellt Maria Flachsbarth in Abrede: „Dazu verweise ich auf die Grundordnung des kirchlichen Dienstes des VDD [Verband der Diözesen Deutschlands, MIZ-Red.], die in Art. 4 in Abs. 3 ausdrücklich die Tätigkeit von nichtchristlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für möglich erachtet, wenn diese bereit sind, die ihnen in einer kirchlichen Einrichtung zu übertragenden Aufgaben im Sinne der Kirchen zu erfüllen.“ Aufgrund des Fachkräftemangels in Pflegeberufen könnten Arbeitswillige ohnehin „frei und problemlos zwischen verschiedenen Arbeitgebern (kommunal, private, kirchliche) wählen“. So lautet ihr Fazit: „Das kirchliche Arbeitsrecht hat sich (für alle Seiten) bewährt und wird es nach unserem Dafürhalten auch weiterhin tun. [...] Wir sind überzeugt davon, dass das den Kirchen in eigener Verantwortung zum Wohle aller Beteiligten in der Dienstgemeinschaft gut gelingen wird und sehen daher von politischer Seite keine Notwendigkeit, an den bestehenden Regelungen etwas zu ändern. Dies schließt nicht aus, dass wir es begrüßen, wenn die Kirchen selbst sich zu Anpassungen und Änderungen innerhalb ihres selbständig geregelten Bereiches entschließen.“

FDP: Ratschläge für Kirchengemeinden

Für die FDP schickte der kirchenpolitische Sprecher Dr. Stefan Ruppert eine Stellungnahme. Wie seine CDU-Kollegin ist Ruppert im kirchlichen Bereich engagiert, was sich darin niederschlägt, wie er die Fragen angeht. Denn seine Ausführungen behandeln ein gutes Stück weit innerkirchliche Perspektiven.

Die Existenz eines
kircheneigenen Arbeits
rechts versteht er grund
sätz­lich als eine Aus­prägung der Religions
freiheit. Gleichzeitig
sieht er Reformbedarf in
konkreten Punkten: „Ins
gesamt geht es im Rahmen der sog. 
Dienstgemeinschaft um die Möglich
keiten einer angemessenen Durchsetzung von Arbeitnehmerrechten. Nur wenn dies gewährleistet wird, ist ein Streikverbot auf die Dauer gerechtfertigt.“ An die Kirchen appelliert er, trotz der Zwänge der Ökonomisierung „ihren moralischen Ansprüchen gerecht werden“.

Auch er führt die herrschende Recht
sprechung an, die es den Kirchen zugestehe, in Fragen der Loyalitätspflichten alleine zu entscheiden. Allerdings ver
weist Ruppert auf die europäische
Ebene, die eine genauere Grundrechts­abwägung eingefordert habe. Wiede­rum stellt er Überlegungen über die Verhältnisse in den Kirchen an: „veränderte konfessionelle Verhältnisse sollten vor allem durch die beiden Kirchen berücksichtigt werden. Man kann sich schon fragen, wo der spezi­fische Verkündigungsanspruch bleibt, wenn unter kirchlichem Dach mehrheitlich Menschen im Hauptamt ohne
christlichen Glauben arbeiten. Caritas/
Diakonie sollen eigentlich im Gemeinde­leben verwurzelt sein.“

Konfessionslose Bürgerinnen und Bürger geraten so allmählich aus dem Blickfeld. Die letzte Antwort nimmt auf die Frage kaum noch Bezug: „Der Staat sollte nicht vorgeben, wen die Reli­gionsgemeinschaften beschäftigen. Zu Recht bestehen bereits in den beiden großen Kirchen Regelungen, welche für bestimmte Kategorien von Beschäftigten die Einstellung eines größeren Personenkreises ermöglichen, etwa Mit­glieder jeder christlichen Konfession. Die Sozialeinrichtungen in kirchlicher Trägerschaft sollten sich in ihrer Tätigkeit auf ihre Kernaufgabe, die Verkündung des Evangeliums, konzentrieren. Daran sollten ihre Aktivitäten (auch die unternehmerischen) gemessen werden. Eine völlig professionalisierte Diakonie/Caritas ohne dass die Gemeinden vor Ort sich einbringen, eine Entkopplung von der Gemeindearbeit täte dem kirchlichen Wohlfahrtswesen nicht gut.“ Und so, teilt Stefan Ruppert mit, verfolgten die Liberalen „aufmerksam die neue Dynamik auf diesem Gebiet, und sind für Gespräche mit den kirchlichen Wohlfahrtsverbänden als wichtige zivilgesellschaftliche Faktoren offen“.

SPD: Bei der Bestandsaufnahme

Die SPD hatte die Anfrage an den Abgeordneten Ottmar Schreiner weitergeleitet. Am Tage der Anhörung im Bundestag schickte sein Büro die Mitteilung, dass die Partei noch keine „abschließenden Antworten“ geben und folglich keine Stellungnahme zu den gestellten Fragen einreichen könne: „Die SPD-Bundestagsfraktion ist derzeit noch bei der Bestandsaufnahme zum Thema kirchl. Arbeitsrecht und ‘Dritter Weg’.“

Aus einem beigefügten Redemanu­skript
– Schreiner sprach An
fang März auf einer Fachtagung an der Universität Eichstätt zum Thema – geht hervor, dass sich die SPD bei der Beurteilung des kirchlichen Arbeitsrechts bislang wohl ganz vorrangig mit dem Aspekt der Betriebsverfassung beschäftigt hat. Hier kommt Schreiner zu der Auffassung, dass durch die Kommerzialisierung der sozialen Arbeit das kirchliche Recht, die Arbeitsbedigungen in ihren Einrichtungen „auf einem eigenen Weg“ zu vereinbaren, zwar nicht in Frage gestellt werde. Doch müsse überlegt werden, ob das „kirchenrechtliche Instrumentarium angesichts der staatlicherseits massiv veränderten Rahmenbedingungen für soziale Arbeit noch zweckmäßig ist“. Insbesondere geht es ihm darum, dass die Verhandl­ungen zwischen Arbeitgeber- und Arbeit
nehmerseite „auf Augenhöhe“ stattfinden. Nur ganz am Rande weist Schreiner in seinem Vortrag darauf hin, dass sich aus dem kirchlichen Arbeitsrecht Grundrechtskonflikte ergeben können und dass hier eine „sorgfältige Güter­abwägung“ geboten sei.

Dass die SPD diesen
Blickwinkel einnimmt,
ist aus ihrer traditio
nellen Gewerkschaftsnähe erklärbar. Es
bleibt insofern zu hoffen, dass nach Abschluss der Bestandsaufnahme auch der zweite Problemaspekt des kirchlichen Arbeitsrechts ins Blickfeld der Sozialdemokratie rückt: die systematische Diskriminierung Konfessionsloser.

Grüne: Im Diskussionsprozess

Auch Bündnis 90/Die Grünen haben noch keine „abschließende Position“ zum kirchlichen Arbeitsrecht. Deshalb erhielt die MIZ auch von dieser Fraktion keine offizielle Stellungnahme, die Antwort der Sprecherin für Arbeitnehmerrechte Beate Müller-Gemmeke gibt ihre persönliche Ein­schätzung wieder.

Die bündnisgrüne Abgeordnete plä
diert für eine Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes auch in sozialen Einrichtungen der Kirchen, „damit die Beschäftigten den gleichen Einfluss auf betriebliche Entscheidungen nehmen können, wie alle anderen Beschäftigten auch“. Die Reichweite des kirchlichen „Selbstbestimmungsrechtes“ sollte hin
terfragt werden. Ihres Erachtens dürfe
es nur „für den engen Bereich der
Verkündigung gelten. Für die Beschäftig
ten außerhalb des Verkündigungs­bereichs der Kirchen, also überall dort, wo die kirchlichen Einrichtungen gesellschaftliche Aufgaben übernehmen, sollte das individuelle und kollektive Arbeitsrecht angewandt werden.“ Das Streikrecht bezeichnet Müller-Gemmeke als nicht verhandelbares Grundrecht.

Insbesondere im Osten Deutschlands habe die Realität neue Fakten geschaffen. So seien dort „zwangsläufig immer mehr konfessionslose Beschäftigte in den Sozialeinrichtungen in kirchlicher Trägerschaft beschäftigt“. Auch hierzu gibt es noch keine „grüne“ Position. Beate Müller-Gemmeke selbst ist der Meinung, „dass die Loyalitätspflichten nur im engen Bereich der Verkündigung gelten können“.

Anknüpfungspunkte

Das Fazit der Befragung fällt ambivalent aus. Einerseits stellt sich die Frage, was genau SPD und Bündnisgrüne derzeit noch diskutieren. Die SPD hatte die Forderung, dass „allgemein geltende Arbeitnehmerrechte ... auch in Einrichtungen der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gewährleistet sein“ müssen, jahrelang in ihrem Grundsatzprogramm (Berlin, 1989). Und die Grünen haben erst vor wenigen Monaten auf ihrer Bundesdelegiertenkonferenz beschlos
sen, dass Streikrecht, Mitbestimmungs­rechte und das Allgemeine Gleich­behandlungsgesetz „uneingeschränkt auch bei kirchlichen Dienstgebern gelten“ sollen. Wenn nun Diskussionsbedarf besteht, erweckt dies den Anschein, interessierte Parteikreise könnten diese klare Positionierung verwässern wollen.

Andererseits signalisieren die Ant­worten für alle Parteien außer der Union eine gewisse Sensibilität hinsichtlich der Problematik der „Loyalitätspflichten“ und der Diskriminierung konfessionsloser Arbeitnehmer. (Und selbst für die CDU ist es eher fraglich, ob die Ausführungen von Dr. Maria Flachsbarth in einer geheimen Abstimmung ungeteilte Zustimmung finden würden.) Daran können die Interessenverbände der Konfessionslosen anknüpfen.

Informationen: Drei Fragen an...

  1. In Sozialeinrichtungen in kirchlicher Träger­schaft hat das Betriebsverfassungsgesetz keine Gültigkeit (BetrVG § 118, Abs. 2). Halten Sie diese
Regelung generell für gerechtfertigt?
  2. In kirchlichen Einrichtungen gelten der „Ten­denzschutz“ und die damit einhergehenden 
Grundrechtseinschränkungen nicht nur für Lei
tungspersonal und Beschäftigte in den Bereichen
Seelsorge und Verkündigung, sondern auch für
Ärzte, Altenpfleger, Verwaltungs­angestellte 
oder Reinigungskräfte. Für welche Berufs­gruppen halten Sie dies für angebracht und für welche nicht?
  3. Ein knappes Drittel der Bevölkerung ist mittlerweile konfessionslos; im Osten Deutschlands beträgt der Anteil sogar über zwei Drittel. Für
diesen Personenkreis besteht nicht (oder nur
sehr eingeschränkt) die Möglichkeit, in Sozial­einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft zu arbeiten, obwohl diese aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Werden in Ihrer Partei konkrete Maßnahmen diskutiert, hier Abhilfe zu schaffen?