Staat und Kirche | Veröffentlicht in MIZ 1/21 | Geschrieben von Gunnar Schedel

Grundrecht in der Warteschleife

In der Pandemie ist Kirchenaustritt ein Geduldsspiel

In Deutschland hat der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, einen „öffentlich-rechtlichen“ Charakter. Es reicht also nicht, einen eingeschriebenen Brief an Pfarrer oder Kirchenvorstand zu schicken – der Vereinsaustritt muss persönlich vor einer 
staatlichen Stelle erfolgen. Doch diese sind während der Corona-Pandemie nur eingeschränkt zugänglich – wodurch sich die Kirchenmitgliedschaft um Monate verlängern kann.