Aber um solche Fragen ging es über haupt nicht, als sich das Bundesverfassungsgericht mit dem bayerischen Feier tagsgesetz befasste. Auch wenn Kirchenvertreter immer wieder darauf verweisen, wie wichtig gerade heute Tage sind, an denen die „Rund-um-die-Uhr-Gesellschaft“ mal zum Stillstand kommt – der Karfreitag ist kein allgemeiner diesbezüglicher Gedenktag, sondern ein christlicher Feiertag, der nicht begangen wird, damit die Menschen mal für 24 Stunden dem Turbokapitalismus entrinnen können, sondern weil sich die Christen die Hinrichtung ihres Religionsstifters in Erinnerung rufen möchten. Dass der Tag in Deutschland für alle arbeitsfrei ist (in einigen Nachbarländern ist dies anders), sagt nichts über dessen gesamtgesellschaftliche Bedeutung aus. Wir haben uns eben auf eine Handvoll arbeitsfreier Feiertage geeinigt, und wer am Karfreitag nicht in den Gottesdienst geht, muss deshalb ebensowenig in die Fabrik, wie am 1. Mai ins Büro muss, wer nicht auf den Demonstrationen der Gewerkschaften mitmarschiert.1
Es steht auch nicht in Frage, dass Menschen, die sich an diesem Tag voll auf Vorstellungen von Leiden und Tod einlassen möchten, dies ungestört tun dürfen. Niemand hat, soweit ich sehe, gefordert, die Rosenmontagszüge zukünftig am Karfreitag zu veranstalten. Wir kommen dem Kern der Sache näher, wenn wir uns klar machen, dass es Religiöse gibt, die sich tatsächlich davon beeinträchtigt sehen, dass überhaupt Menschen existieren, die ihren Schmerz an diesem Tag nicht teilen, die sich sogar nicht einmal für den Glaubensaspekt des Karfreitags interessieren. Erst die Berücksichtigung eines solchen fundamentalistischen Horizontes macht die wütenden Reaktionen etwa eines Thomas Goppel ver ständlich. (Vergleichbar wäre vielleicht, wenn fastende Muslime aggressiv reagieren, wenn in ihrer Umgebung Menschen sich nicht an den Ramadan halten – siehe dazu auch den Artikel von Arzu Toker über die sich permanent verschlechternde Situation in der Türkei).
Die ganze Auseinandersetzung dreht sich letztlich darum, wie der Karfreitag wahrgenommen wird und wer das Erscheinungsbild des Tages bestimmen darf. Wer meint, solche Fragen würden durch die demografische Entwicklung auf mittlere Sicht von selbst beantwortet, weil die Kirchen immer mehr Mitglieder und auch an gesellschaftlichem Einfluss verlieren, irrt in meinen Augen. Der Anspruch der Religionen (und hier nicht nur ihrer fundamentalistischen Vertreter), ihre gesellschaftlichen Vorstellungen (zum vermeintlichen Wohle aller) durchzusetzen, ist ungebrochen. Zwar haben sie derzeit nicht die Mittel dazu, doch sie loten ihre Erfolgsaussichten in der multireligiösen bzw. multiweltanschaulichen Gesellschaft aus.
Eine der hierbei erkennbaren rhetorischen Strategien ist die Infragestellung der säkularen Grundlage der Gesellschaft. Säkularität wird nicht als Basis anerkannt, auf der sich dann unterschiedliche Glaubensrichtungen gleichberechtigt begegnen und ihre Interessen koordinieren können, sondern wird als „Glaubensrichtung“ angesehen, die ihrerseits mit den Religionen um ihren Gültigkeitsbereich verhandeln muss.Wer eine solche Einstellung hat, wird tatsächlich am falschen Tag zur Schau getragene Fröhlichkeit oder eine genussvoll zur falschen Stunde gerauchte Zigarette als Angriff auf die Religion empfinden. Dies zu unterbinden, wird dann auch nicht als Eingriff in die Rechte derer gesehen, die sich nicht gemäß den religiösen Vorschriften verhalten. Dieser Logik folgend ergeht an den Staat die Aufforderung, die freie Religionsausübung zu „schützen“ und die Abweichung von religiösen Geboten zu verhindern oder zumindest einzuschränken. Dies kann durch ein Tanzverbot ebenso geschehen wie durch die Anordnung, in Kindergärten nur noch Essen auszugeben, das nach religiösen Vorstellung in Ordnung („halal“ oder „koscher“) ist.
Auf der politischen Ebene ist das damit korrespondierende Bemühen zu erkennen, staatliche Funktionen in den Handlungsbereich der Religionsgesellschaften zurückzuholen. Die Vorstellung, dass es ein für alle verbindliches Recht gibt, das in demokratischen Pro zessen ausgehandelt wird, wird aus gehöhlt. Stattdessen zielen die Bestrebungen auf eine Ausweitung des Geltungsbereichs religiösen Rechts.
Durch die Existenz des besonderen kirchlichen Arbeitsrechtes wissen wir, dass religiöses Recht auch heute noch Anwendung findet und der Staat dies akzeptiert (Stichwort: „Selbstbestimmungsrecht“). Am Beispiel der Abschaffung des Voraustrauungsverbotes vor zehn Jahren weist Vera Muth darauf hin, dass die Zurückdrängung des religiösen Rechts und damit einhergehend des kulturellen Einflusses der Religionen vor allem für die Frauen befreienden Charakter hatte. So ist es wichtig, dass wir ein Auge darauf haben müssen, dass religiöses Recht sich nicht wieder in Nischen etablieren kann. Denn am End’ geht es nicht um die Frage, ob an Karfreitag getanzt werden darf, sondern wer die Verhältnisse generell zum Tanzen bringt.
Anmerkungen
1 Diese Argumentation findet sich freilich nicht nur bei Kirchenfunktionären; einen entsprechenden Kommentar mit besonders dümmlicher Pointe lieferte beispielsweise Tilmann Kleinjung Anfang Dezember im bayerischen Hörfunk; www.br.de/radio/bayern2/politik/radiowelt/kommentar-karfreitag-stille-tage-100.html (Zugriff 21.1.2017)