MIZ: Wie hat sich die Gleichberechtigung seit der Erklärung der Menschenrechte 1948 denn entwickelt?
Gisela Notz: Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) ist ein Produkt des Zweiten Weltkrieges, der 70 Millionen Menschen das Leben gekostet hat und ein Zeichen gegen die Verbrechen des Naziregimes. Sie wurde am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in Paris verkündet und besteht aus 30 Artikeln, in denen bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte formuliert werden. Die Resolution ist rechtlich nicht bindend, soll aber den größtmöglichen Schutz aller Menschen im Hier und Jetzt gewährleisten. Universelle Rechte sollten darauf hinwirken, dass das Unrecht, das während des Faschismus geschehen war, nicht wieder geschieht. Schutz aller Menschen, das heißt, aller Geschlechter, das heißt, egal wo sie herkommen, wie sie aussehen, welcher sozialen Schicht oder welcher Klasse sie angehören, welchen Alters sie sind, an welchen Gott sie glauben oder nicht glauben und was sie sonst unterscheidet. Auch wenn die Resolution rechtlich nicht bindend ist, haben sich doch die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und der damit verbundenen Grundfreiheiten verpflichtet, wie es aus der Präambel hervorgeht. Viele Länder orientierten ihre Gesetzgebung an den allgemeinen Menschenrechten.
Für die Bundesrepublik Deutschland wurde wenige Monate später, nämlich im Mai 1949, das Grundgesetz (GG) nach intensivem Ringen und hartnäckigen Diskussionen vom Parlamentarischen Rat verabschiedet. In Artikel 1 des GG von 1949 ist das Recht auf Menschenwürde und das Bekenntnis zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt eingeschrieben. Nach Artikel 2 hat Jeder das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und nach Artikel 3 sind Alle Menschen vor dem Gesetz gleich, und Männer und Frauen gleichberechtigt. Zudem darf niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden. Auch die Meinungsfreiheit, die Pressefreiheit und die Freiheit von Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre sind in den Grundrechten verankert. So gesehen, hätten wir 1949 bereits die Gleichberechtigung oder Ebenbürtigkeit aller Menschen de jure erreicht. Dass das de facto nicht der Fall war und bis heute nicht ist, hat Elisabeth Selbert, eine „Mutter des Grundgesetzes“, bereits zu ihrer Zeit als „permanenten Verfassungsbruch“ bezeichnet.
MIZ: Es gibt ja keinen eigenen Artikel, lediglich in der Präambel ist die „Gleichberechtigung von Mann und Frau“ genannt. Schätzt du das als Fehler ein, hätte es eines expliziten Artikels bedurft? Oder ist die Nennung in der Präambel Ausdruck der Vorstellung, dass die Menschenrechte eben „allgemein“ gelten und die Gleichberechtigung von Mann und Frau ohnehin selbstverständlich sein sollte?
Gisela Notz: Gleichberechtigung aller Menschen ist mehr als die Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen, schließt diese aber ein. In Artikel 1 der AEMR heißt es „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.“ Das geht zurück auf die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte der französischen Nationalversammlung von 1789: Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit (Liberté, Égalité, Fraternité). Sie gilt heute als Meilenstein in der Geschichte der Grund- und Menschenrechte, weil sie die absolutistische Herrschaft und die Vorrechte von Adel und Kirche beseitigen sollte und den bürgerlichen Stand an deren Stelle setzte. Zwei Jahre später wurde sie der Verfassung der Französischen Revolution von 1791 vorangestellt. Tatsächlich sicherte die Erklärung nur den männlichen Bürgern Rechte. Frauen blieben, trotz ihrer vielfältigen Aktivitäten während der revolutionären Zeiten, von den neu erkämpften Menschenrechten ausgeschlossen. Olympe des Gouches (1848–1793) setzte der „Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte“ die „Erklärung der Recht der Frau und Bürgerin“ entgegen, in der sie Menschenrechte für das gesamt weibliche Geschlecht forderte. In Artikel I heißt es: „Die Frau ist frei geboren und bleibt dem Manne ebenbürtig in allen Rechten“. Am 3. November 1793 wurde sie unter dem Fallbeil ermordet. Es war vor allem den Kämpfen der sozialistischen Frauenbewegung geschuldet, dass Frauen sich seit 1908 politisch organisieren dürfen und dass sie seit 1918 wählen und gewählt werden können, dass sie seit 1958 ein eigenes Konto eröffnen und seit 1977 ohne Erlaubnis ihres Ehemannes berufstätig sein können.
MIZ: In welchen Bereichen siehst du die größten Probleme?
Gisela Notz: Im Bereich der Bildung haben Frauen aufgeholt. Sie sind heute gleich gut und oft besser ausgebildet als Männer. Im Bereich der politischen Teilhabe haben sie die gleichen Rechte, sind aber zahlenmäßig immer noch unterprivilegiert. Seit 1993 gab es in verschiedenen Bundesländern immer mal wieder eine Ministerpräsidentin und zwischen 2005 und 2021 hatten wir auch eine Bundeskanzlerin. Frauen können heute alle Berufe wählen, es gibt keine „Leichtlohngruppen“ mehr, dennoch gibt es einen Gender-pay-gap der sich, wenn es um die Höhe der Rente geht, vervielfältigt. Viele sind von der eigenständigen Existenzsicherung weit entfernt. Die geltende Familienideologie macht sie immer noch für die Care-Arbeit verantwortlich.
MIZ: Nehmen wir den Aspekt „ökonomische Unabhängigkeit“ – was muss sich ändern, damit mehr Frauen diese erreichen können?
Gisela Notz: Nach Artikel 23 der AEMR hat jedermann (und nach Artikel 1 damit auch jede Frau) das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen Erwerbslosigkeit. Artikel 25 legt das Recht auf eigenständige Existenzsicherung und damit auf ökonomische Unabhängigkeit fest. Damit gehört das Recht auf existenzsichernde Arbeit zu den menschlichen Grundrechten. Bis 1980 existierte in der BRD kein spezielles Gesetz, das die Gleichberechtigung von Frauen und Männern im arbeitsrechtlichen Bereich thematisierte.
Bis in die 1960er Jahre galt in der BRD gemäß dem Leitbild der Familienpolitik die Rolle der Hausfrau und Mutter als der „natürliche Beruf der Frau“. Der Mann wurde als der Haupternährer angesehen, der von der Frau mit Care-Arbeit versorgt. Obwohl Frauen in der DDR das Recht auf Arbeit hatten und die Frauen auch, selbst wenn sie Mütter waren, einer Erwerbsarbeit nachgingen, wurde nach der Wende versucht, das Hausfrauenmodell für Gesamtdeutschland wieder herzustellen. Das ist nicht gelungen. Dennoch haben wir heute ein renoviertes Hausfrauenmodell, nämlich das des männlichen Haupternährers und der weiblichen Zuverdienerin mit vielfältigen prekären Arbeitsverhältnissen. Das wird sich erst ändern, wenn es selbstverständlich wird, was die Frauenrechtlerin Louise Otto schon 1866 forderte: „Das Recht der Frauen auf Erwerb“, auf eine Arbeit, durch deren Verdienst frau „ohne fremde Beihülfe“ mit beiden Beinen fest auf der Erde stehen kann.
MIZ: Siehst du einen Zusammenhang zwischen der Schicht- oder Klassenzugehörigkeit einer Frau und der Möglichkeit, dass sie ihre Rechte wahrnehmen kann?
Gisela Notz: Ja, das sehe ich. Ich habe viel über Frauen in der Arbeiterklasse geforscht und es ist schon klar, dass „die kleine Arbeiterin“, die vielleicht sogar alleinerziehend ist, nicht so leicht den Mut aufbringt, eine Klage auf gleichen Lohn anzustreben, obwohl sie ihr Recht erkämpfen könnte. Beispiele aus der Geschichte der Frauenstreiks lehren uns jedoch, dass auch Frauen, die in ungelernten Berufen arbeiten, für gleiche Löhne und bessere Arbeitsbedingungen kämpfen, wenn sie die Möglichkeit haben, sich solidarisch zusammenzuschließen.
Freilich können sie nicht wie die Bürgerinnen an Dienstbotinnen delegieren. Es ist die Dienstbotenfrage, durch die der Klassencharakter der Frauenbewegung deutlich hervortritt. Als die häuslichen Dienstbotinnen um die Wende zum 20. Jahrhundert anfingen, sich auf ihre Menschenrechte zu besinnen, kam dieses Modell ins Wanken. Heute feiert es fröhliche Auferstehung.
MIZ: Es scheint mir ein grundsätzliches Problem zu sein, dass Frauen ihre Rechte, auch wenn sie durch Gesetze festgehalten sind, oft nicht wahrnehmen können, weil gesellschaftliche oder familiäre Widerstände dies verhindern. Siehst du das auch so?
Gisela Notz: Lassen wir nochmal Elisabeth Selbert, eine „Mutter des Grundgesetzes“, zu Wort kommen. Sie war enttäuscht von der Mehrheit der Frauen, die nun Rechte hatten, auf die sie sich berufen konnten. „Es ist mir ganz und gar unbegreiflich, warum sie es nicht tun – Doppelbelastung hin oder her“, sagte sie in einem Interview. Sie selbst hatte ihr Leben lang um Rechte gekämpft. Ihre eigene Doppelbelastung als Mutter von zwei Söhnen hin oder her. Von der Durchsetzung der Gleichberechtigung hatte sie sich auch erhofft, dass Frauen an der Gestaltung der Gemeinschaft teilnehmen und staatspolitische Mitverantwortung übernehmen müssen, um schließlich eine menschlichere friedfertigere und gerechtere Gesellschaft zu schaffen. Die Ambivalenzen zwischen der Forderung nach Gleichberechtigung und der Zuweisung der Sorgearbeiten an Frauen sind bis heute nicht gelöst. Solange die bürgerliche Kleinfamilie als gesellschaftliches Leitbild gilt, sind sie auch nicht auf breiter Ebene zu lösen.
MIZ: Und was kann dagegen getan werden?
Gisela Notz: Durch die AEMR hat man sich erstmals in der Geschichte auf weltweit geltende Menschenrechte geeinigt. Niemand sollte mehr wegen seiner Herkunft oder anderer Merkmale diskriminiert werden. Es ging nun nicht mehr um Bürgerrechte, sondern um Rechte für alle Menschen. Dazu braucht es strukturelle Voraussetzungen und ein Demokratieverständnis, das auf der Grundlage der Teilhabe aller an Entscheidungsprozessen und an der politischen Willensbildung beruht und von einem Menschenbild bestimmt wird, das von der Gleichwertigkeit aller Menschen ausgeht.
MIZ: Welche Bedeutung misst du internationalen Abkommen wie der Istanbul-Konvention des Europarates oder der Frauenrechtskonvention CEDAW zu?
Gisela Notz: Wie schon gesagt, sind Frauen schon durch die AEMR vor geschlechtsspezifischer Diskriminierung geschützt, doch CEDAW (das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, kurz „Frauenrechtskonvention“) geht weiter, indem es die Verantwortlichkeit der Vertragsstaaten für Rechtsverletzungen auf nicht-staatliche Akteure erweitert. Das ist deshalb besonders wichtig, weil Diskriminierungen und Rechtsverletzungen an Frauen nicht nur von staatlicher Seite erfolgen, sondern sich in der „Privatsphäre“ abspielen. Ein weiterer Fortschritt besteht darin, dass das Aktionsprogramm, das die Vertragsstaaten zur Durchführung von Maßnahmen verpflichtet, die nicht nur die rechtliche, sondern auch die faktische Gleichberechtigung der Geschlechter herbeiführen sollen. Die Unterzeichnerinnen, zu denen auch die BRD gehört, verurteilen jede Form von Frauendiskriminierung. Sie haben alle vier Jahre Berichte zu schreiben, die von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) durch „Schattenberichte“ ergänzt werden.
Länder der „dritten Welt“ kritisieren CEDAW, weil es liberale westlich und europäische Werte vertrete, die nichtwestlichen Kulturen und politischen Verhältnissen nicht gerecht werden. Aber auch christlich-konservative westliche NGOs kritisieren CEDAW wegen einer angeblich negativen Einstellung zu Religion, zu Familienwerten und traditionellen Werten der Kindererziehung. Manche behaupten, CEDAW würde für das Recht auf Abtreibung eintreten, obwohl das nicht direkt formuliert wird. Dennoch hat der CEDAW-Ausschuss zurecht immer wieder Länder kritisiert, die den Zugang zum Schwangerschaftsabbruch im Falle der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Schwangeren oder nach Vergewaltigung nicht gewährleistet, schließlich wird damit das Recht auf das Leben und die Gesundheit der Schwangeren verletzt. „Da der Schwangerschaftsabbruch eine medizinische Dienstleistung ist, die nur Frauen* benötigen, ist der Zugang zu einem Schwangerschaftsabbruch eine Voraussetzung für die Gewährleistung von Geschlechtergerechtigkeit.“ heißt es im Bericht der German Alliance for Choice an den CEDAW-Ausschuss.
Die Istanbul-Konvention ist ein Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt. Sie ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der verbindliche Rechtsnormen setzt. In Deutschland ist die Istanbul-Konvention seit dem 1. Februar 2018 als Bundesrecht anzuwenden. Das ist auch gut so, denn Art. 25 verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Opfern von Vergewaltigung und sexuellen Übergriffen jedwede Hilfe anzubieten – egal ob im öffentlichen oder privaten Raum – und die anzeigenunabhängige Spurensicherung flächendeckend zu gewährleisten. Die vertrauliche Spurensicherung wurde in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen. Ein Problem ist, dass immer noch zu viele Frauen sich scheuen, Gewalt von Partnern oder Ehemännern anzuzeigen, da nach der familistischen Ideologie die Familie als „privater Raum“ nicht beschädigt werden darf; ein anderes, dass Frauen von ihren Männern zusätzlich bedroht werden, wenn sie die Gewalttat zur Anzeige bringen. Bis 1997 galt Vergewaltigung in der Ehe nicht als Straftat. Bis 1977 gehörte der „engagierte eheliche Beischlaf“ zu den einklagbaren ehelichen Pflichten.
MIZ: Ein anderer Aspekt: Wir haben den Eindruck, dass in Europa in letzter Zeit zunehmend die Grundrechte auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit und Gleichberechtigung gegeneinander ausgespielt werden. Wie ist da deine Beobachtung?
Gisela Notz: Religionsfreiheit gehört zu den unveräußerlichen Menschenrechten; Gleichberechtigung gehört – wie schon betont, ebenfalls zu den Menschenrechten. Nimmt man die Erklärung der Menschenrechte ernst, so enden religiöse Praktiken da, wo sie gegen die Menschenrechte verstoßen. Sexuelle Gewalt, Folter, Krieg, Freiheitsberaubung, Zwangsheirat, Vergewaltigung, Misshandlungen, Tötungen, Einschränkung der sexuellen und körperlichen Selbstbestimmung etc. sind auch dann zu verurteilen, wenn sie im Namen welchen Gottes auch immer begangen werden. Zudem gehört zur Religionsfreiheit auch die Freiheit derjenigen, die sich auf keinen Gott berufen wollen, weil sie an keinen Gott glauben.
MIZ: Du selbst warst Bundesvorsitzende von pro familia. Wie schätzt du die Zukunft eines selbstbestimmten und sicheren Schwangerschaftsabbruches ein?
Gisela Notz: Das ist eine schwere Frage zum Schluss. Dass jede Frau selbst entscheiden kann, ob und wann sie eine unerwünschte Schwangerschaft austrägt – frei von Strafandrohung, staatlicher Einflussnahme und Stigmatisierung, sollte selbstverständlich sein. Ist es aber nicht.
Der § 218 ff. steht seit 1871 im Strafgesetzbuch. Die Erkenntnis, dass er daraus entfernt werden muss, ist ebenso alt. Generationen von Frauen(verbänden), sozialistischen wie bürgerlichen, emanzipatorischen Parteien und Menschenrechtsorganisationen haben sich dafür eingesetzt. Die Erkenntnis, dass die Kriminalisierung Schwangerschaftsabbrüche nicht verhindert, sondern dazu beiträgt, dass sie unter unsicheren Bedingungen durchgeführt werden, ist ebenso vorhanden wie die Kenntnis darüber, dass vermögende Frauen immer einen Arzt finden, und es die armen und bedürftigen Frauen sind, die kriminalisiert werden. Der § 218 war schon immer ein Klassenparagraf. Die Zukunft für einen selbstbestimmten und sicheren Schwangerschaftsabbruch wird davon abhängen, dass sich diejenigen, die sich dafür einsetzen, nicht gegeneinander ausspielen lassen, dass sie bei ihren Argumenten bleiben, dass sie breite Bündnisse bilden und auf die Straße tragen und sich gegen die christlichen und anderen FundamentalistInnen zur Wehr setzen, die mit weißen Kreuzen den lieben Gott anrufen, der allein über das Leben entscheiden soll, „von der Zeugung bis zum natürlichen Tod“. Gott – welcher auch immer – wird nicht ungewollt schwanger (der Papst ebenso wenig).
Nach einer Meinungsumfrage im Auftrag des Bündnisses für sexuelle Selbstbestimmung, dem ich angehöre, befürworteten im Dezember 2022 insgesamt 83 Prozent der Befragten die Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruchs. Sowohl unser Bündnis als auch pro familia haben klare Positionen entwickelt. Wir sagen: Weg mit dem § 218, er ist jetzt über 150 Jahre alt und hat schon zu viel Schaden angerichtet.
MIZ: Danke für das Gespräch.