Das klingt erstmal gut, stellt es doch den Erholungsbedarf des Individuums in den Mittelpunkt. Also: Am Sonntag, gerade jetzt im Frühling, bei offenem Fenster ausschlafen, auf der Terrasse ein spätes Frühstück genießen und den Herrgott einen guten Mann sein lassen. Oder vor den langen Wochenenden wie Ostern sich donnerstagsabends ins Getümmel eines Tanzklubs oder anderen Kontakthofs werfen und bis sonntagfrüh durchschwoofen – halt dem lieben Gott die Zeit stehlen.
Doch Moment, beim Frühstück auf der Terrasse werde ich von markerschütterndem Lärm in meiner seelischen Erhebung gestört: ohrenbetäubendes Glockengeläut schallt aus dem Ort, dass meinem Fünfminutenei vor Schreck die Schale springt! Und am Donnerstag vor Ostern hat meine Stammdisko geschlossen, weil in NRW ab 18 Uhr Tanzveranstaltungen untersagt sind. Das wars also mit seelischer Erhebung am langen Wochenende!
Arbeitsverbote und verbotene Veranstaltungen
Nach dem dringend reformbedürftigen Feiertagsgesetz NRW2 sollen Verbote nicht nur die Arbeitsruhe gewähren und „seelische Erhebung“ ermöglichen; vielmehr können Störungen von in erster Linie religiösen Veranstaltungen und Festen als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. In der öffentlichen Diskussion zum Fall des Tanzverbotes am Karfreitag behaupten die Verfechter eines rigiden Feiertagsschutzes häufig, wir Säkularen wollten die arbeitsfreien Tage abschaffen. Vielleicht bietet die folgende auszugsweise Gegenüberstellung des derzeitigen Gesetzestextes mit einem Änderungsvorschlag eine Diskussionshilfe, die einerseits das Bedürfnis der Gläubigen nach Andacht berücksichtigt, auf der anderen Seite auch individuelle Arten der Freizeitgestaltung an arbeitsfreien Tagen zulässt
#Tabelle § 5 Verbotene Veranstaltungen#
Stille Feiertage
Der § 6 des Feiertagsgesetzes mit dem Titel „Stille Feiertage“ ist nach hiesiger Auffassung überflüssig und kann bedenken- und ersatzlos gestrichen werden. Er verordnet zusätzliche Schank-, Tanz- und Ausstellungsverbote am Volktrauertag, Allerheiligentag und Totensonntag und schließlich die Zensur von Rundfunksendungen und Filmvorführungen am Karfreitag. Die entsprechenden Tage sind durch die §§ 3 und 4 des Gesetzes ausreichend geschützt. Ebenso ist §7 (Tanzverbot am Donnerstag vor Karfreitag ab 18 Uhr sowie Anwendung der §§ 5.1 und 6.1 am Vorabend des Weihnachtstages) überflüssig, ja tatsächlich eine Bevormundung des nichtreligiösen Bevölkerungsanteils und somit zu streichen.
#Tabelle §8 Kirchliche Feiertage
#Tabelle §9 Jüdische Feiertage#
Paragraph 10 regelt mögliche Ausnahmen von den Arbeitsverboten aus § 3 des Gesetzes und der Veranstaltungsverbote der §§ 5 bis 7. Nach § 11 können Verstöße gegen die aktuellen Vorschriften als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
Moderner Feiertagsschutz
Anhand der Änderungsvorschläge wird klar, dass es keineswegs um eine Abschaffung des Sonn- und Feiertagsschutzes geht noch um die Streichung arbeitsfreier Tage. Ebenso wenig geht es um die Abschaffung der Glaubensfreiheit als bedeutendem Individualrecht der Moderne, welches – man kann es nicht oft genug sagen – gegen die Religionsgemeinschaften erstritten wurde.
Es geht um die Reformierung des Feiertagsschutzes, der künftig allen an ihren arbeitsfreien Tagen die Freiheit geben soll, ihre „seelische Erhebung“ auf individuelle Art zu finden; sei dies nun in der Andacht, beim Tanz oder im Kino. Ein Gesetzeswerk kann und soll gegenseitige Störung der Menschen verhindern, doch selbstverständlich kann niemand denjenigen gerecht werden, die sich schon in ihrem Handeln eingeengt fühlen, weil sie ahnen, dass irgendwer irgendwo etwas anderes tut.
Anmerkungen
1 Vgl. Gerhard Czermak: Religion und Weltanschauung in Gesellschaft und Recht Aschaffenburg 2009, S. 346 f.
2 https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=1&ugl_nr=113&bes_id=3367.