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Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm im Berufungsverfahren des Gynäkologen Joachim Volz reicht weit über arbeitsrechtliche Detailfragen hinaus. Formal bestätigte das Gericht, dass ein kirchlicher Klinikträger einem angestellten Arzt untersagen darf, medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klinik durchzuführen. Begründet wird dies mit der unternehmerischen Freiheit des Trägers. Untersagt bleibt dem Träger allerdings – folgerichtig –, dem Arzt solche Eingriffe in Nebentätigkeit oder eigener Praxis zu verbieten.
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