In dem vorliegenden Fall hatte sich eine konfessionslose Frau auf eine für 18 Monate befristete Referentenstelle bei der evangelischen Diakonie beworben. Thema laut Jobbeschreibung: „Parallelberichterstattung zur UN-Anti-Rassismuskonvention“. In der Stellenanzeige hieß es, dass die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder einer der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) angehörenden Kirche vorausgesetzt werde. Da die Frau konfessionslos war, wurde sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und klagte wegen religiö- ser Diskriminierung auf eine Entschädigung von 10.000 Euro.
Der Fall ging zunächst mit wider-
sprüchlichen Urteilen durch die deutschen Instanzen. Das Bundesarbeitsgericht bat die Kollegen in Luxemburg schließlich um Auslegung des EU-Diskriminierungsverbots. Die entscheidende Frage ist nach Ansicht der europäischen Richter, ob die ausgeschriebene Tätigkeit unbedingt voraussetzt, dass jemand in der Kirche ist und sich zu ihren Werten bekennt. Diese Frage – und das ist eine weitere bahnbrechende Grundsatzentscheidung – haben im Streitfall nicht kirchliche Arbeitgeber, sondern die zuständigen nationalen Gerichte zu entscheiden.
Kirchen dürften zwar laut EuGH eine „mit der Religion oder Weltanschauung zusammenhängende Anforderung“ stellen. Dies gelte aber nur, wenn diese Bedingung bei der jeweiligen Tätigkeit „eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation“ darstelle.
Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) sieht durch das Urteil ihre Gestaltungsfreiheit eingeschränkt. Die evangelische Diakonie äußerte sich hingegen zurückhaltend. Das Urteil müsse noch ausgewertet werden, um mögliche Auswirkungen auf die Personalauswahl abzuschätzen. Die katholische Caritas sieht zunächst keinen Handlungsbedarf. Es gebe eine Grundordnung, in der die Einstellungspraxis klar geregelt ist, sagte der bayrische Caritasdirektor. Da-
raus gehe hervor, welche Stelle eine
Zugehörigkeit zur katholischen Kirche
erfordert und welche nicht. Das decke sich mit der nun erfolgten Rechtssprechung. Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di begrüßte das Urteil. „Bei verkündigungsfernen Tätigkeiten gilt:
Kirchliche Arbeitgeber dürfen bei Einstellungen ausschließlich die Qualifikation und Eignung berücksichtigen – das ist jetzt auch gerichtlich überprüfbar“, erklärte Bundesvorstandsmitglied Sylvia Bühler und ergänzte: „Der Sonderstatus der Kirchen ist ein Relikt vergangener Zeiten, er hätte längst abgeschafft werden müssen.“
Auch in den säkularen Verbänden wurde das Urteil positiv bewertet. Der Vorsitzende des Internationalen Bundes der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA), René Hartmann, sprach von einem Schlag gegen das diskriminierende kirchliche Arbeitsrecht: Um gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, müssten kirchlichen Träger zukünftig genau abwägen, ob sie bei
einem Beschäftigungsverhältnis die
Mitgliedschaft in der Kirche zur Bedingung machen. „An die Stelle einer
Rechtssprechung, welche dem Selbstverwaltungsrecht der Kirchen stets Vorrang vor individuellen Rechten eingeräumt hat, muss jetzt eine Abwägung von Grundrechten treten“, so Hartmann.
Abgeschlossen ist der Fall mit dem EuGH-Urteil noch nicht. Nach seiner Auslegung des EU-Gesetzes muss nun das Bundesarbeitsgericht über den vorliegenden Fall entscheiden. Das Urteil könnte für kirchliche Arbeitgeber in Deutschland erhebliche Auswirkungen haben. Laut ver.di beschäftigen sie insgesamt etwa 1,5 Millionen Menschen. Die Diakonie ist mit rund 525.000 hauptamtlich Beschäftigten einer der größten Arbeitgeber in Deutschland. In den Einrichtungen und Diensten der Caritas arbeiten etwa 620.000 Menschen beruflich.
Ob das Urteil „nur“ ein wichtiger Schritt nach vorn ist oder aber ein entscheidender Durchbruch, hängt von der zu erwartenden Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts ab. Bei
kirchlichen Stellen in der Verwaltung,
im Versorgungs- oder im Reinigungsbereich kann mit Sicherheit keine
Konfessionszugehörigkeit mehr verlangt werden. Aber bei Lehrern im kirchlichen Schuldienst? Gelten dort womöglich unterschiedliche Anforderungen in Sport, Mathe, Physik einerseits und Deutsch oder Geschichte andererseits? Am saubersten wäre das klare Prinzip: Immer dort, wo öffentliche Aufgaben ersatzweise von Kirchen wahrgenommen und auch mit öffentlichen Mitteln finanziert werden (z.B. bei Kindergärten, Krankenhäusern, Altenheimen, Sozialstationen oder Schulen), muss auch das Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes gelten. Sollte dies den Kirchen nicht zusagen, sind sie ja nicht gezwungen, solche Aufgaben zu übernehmen.
Gegen eine so weitreichende Geltung des EuGH-Urteils werden die Kirchen aber erbitterten Widerstand leisten. Daher wird es noch eine erhebliche Zahl von Arbeitsgerichtsverfahren geben. Das Ringen um einen Abbau kirchlicher Sonderrechte im Arbeits- und Sozialbereich wird sich unvermindert oder sogar verstärkt fortsetzen, nur hat sich die Frontlinie um einiges verschoben – zugunsten der säkularen Kräfte und zulasten der Kirchen.