Prisma MIZ 4/17

Welches Make-Up gefällt Ihnen denn 
am besten?
Konfessionelle christliche Kirchen und ihre Schminktechniken

Assia Maria Harwazinski

Aufgrund eigener mehrfacher Erfahrungen mit inhaltlich passenden Stellenbewerbungen in konfessionellen Einrichtungen – insbesondere Hochschulen – auf Positionen, die teilweise zunächst nichts oder nur wenig direkt mit Religion im Sinne von Theologie/n zu tun haben, habe ich als konfessionslose evangelische Kulturwissenschaftlerin1 inzwischen einige aufschlussreiche Erfahrungen gemacht.

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Staat und Kirche MIZ 1/18

Abmeldung vom Religionsunterricht wird bestraft
Wie ein Düsseldorfer Berufskolleg angehende Tierpfleger schikaniert

Rainer Ponitka

Schon letztes Jahr wurde über Unzumutbarkeiten für die Schülerinnen und Schüler der Düsseldorfer Elly-Heuss-Knapp Schule, wenn sich diese vom Religionsunterricht (RU) befreien wollten, berichtet (MIZ 3/17). Sie sollten einen Antrag auf Befreiung vom RU stellen, diesen dann beim Religionslehrer in einer Art Gewissensprüfung begründen und erhielten als Bestrafung für ihr Desinteresse an Religion zusätzlichen Sportunterricht, der böswillig in die Nachmittagsstunden am Freitag gelegt wurde. Da Auszubildende aus ganz Nordrhein-Westfalen die Düsseldorfer Schule besuchen, sollten diese bewusst in den Berufsverkehr des Freitagabends gezwungen werden.

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Ein Blick in den Sitzungssaal des Europäischen Gerichtshofes. (Foto: Stefan64 / Wikipedia)
Staat und Kirche MIZ 1/18

Weitreichendes Grundsatzurteil
Der Europäische Gerichtshof schränkt die Diskriminierung durch das kirchliche Arbeitsrecht ein

Gerhard Rampp

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein weitreichendes Grundsatzurteil gefällt, das Auswirkungen auf viele Jobs bei den Kirchen haben dürfte (AZ: C-414/16). irchliche Arbeitgeber dürfen demnach nicht bei jeder Stelle von Bewerbern eine Reli­gionszugehörigkeit
fordern. Zur Bedingung darf die Zugehörig­keit zu einer Konfession nur gemacht werden, wenn dies für die Tätigkeit „objektiv geboten“ ist. Außerdem muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.

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Staat und Kirche MIZ 2/12

Integrationshindernis Konfessionslosigkeit
Wie ein deutsches Gericht zwei Kinder zwangsmissioniert

Corinna Gekeler

Das Familiengericht in Monschau hat zwei angehende Erstklässler dazu verdonnert, den Religionsunterricht zu besuchen, obwohl sie konfessionslos sind. Die Teilnahme an religiösen Schulveranstaltungen wurde als Merkmal einer gelungenen Integration in den – überwiegend katholischen – Klassenverband gesehen. Die im Gerichtsbeschluss vorgetragene Argumentation erklärt nicht nur die Diskriminierung Konfessionsloser zum „Normalfall“, sondern wirft auch ein interessantes Licht auf den Integrationsdiskurs in Deutschland.

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