Staat und Kirche | Veröffentlicht in MIZ 1/18 | Geschrieben von Rainer Ponitka

Abmeldung vom Religionsunterricht wird bestraft

Wie ein Düsseldorfer Berufskolleg angehende Tierpfleger schikaniert

Schon letztes Jahr wurde über Unzumutbarkeiten für die Schülerinnen und Schüler der Düsseldorfer Elly-Heuss-Knapp Schule, wenn sich diese vom Religionsunterricht (RU) befreien wollten, berichtet (MIZ 3/17). Sie sollten einen Antrag auf Befreiung vom RU stellen, diesen dann beim Religionslehrer in einer Art Gewissensprüfung begründen und erhielten als Bestrafung für ihr Desinteresse an Religion zusätzlichen Sportunterricht, der böswillig in die Nachmittagsstunden am Freitag gelegt wurde. Da Auszubildende aus ganz Nordrhein-Westfalen die Düsseldorfer Schule besuchen, sollten diese bewusst in den Berufsverkehr des Freitagabends gezwungen werden.

Erstmalig wandte sich im Jahr 2013 ein Schüler des Kollegs an die AG Schule des Internationalen Bundes der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA), dem wegen der Wahrnehmung seines Rechtes auf Nichtteilnahme am RU die Leibesübungen am Freitag­nachmittag aufgebrummt wurden. Das Abmeldeverfahren sah wie folgt aus: Zunächst erfolgte ein Gespräch mit dem Religionslehrer, der auf den Schüler einwirken sollte, sich nicht vom RU zu befreien – und der Schüler wurde informiert, dass er von der Schulleitung willkürlich einem beliebigen Ersatzunterricht in einer anderen Klasse zugewiesen werde. Folgend wurde die Klassen- und Bereichsleitung über die Abmeldung informiert. Erst dann wurde die von den Genannten abgezeichnete Abmeldung an die Schulleitung weitergeleitet.

Da die Schülerinnen und Schüler sich zum Blockunterricht in der Schule befinden – also immer nur wenige Wochen am Stück –, wurde so der Zeitpunkt der Gültigkeit der Abmeldung künstlich verzögert. Obwohl der NRW-
Erlass „Religionsunterricht an Schulen“ 
vom 20.6.2003 bestimmt: „Eine Ab­meldung [vom RU] ist schriftlich gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter entweder durch die Erziehungsberechtigten oder nach Erreichen der Religionsmündigkeit (ab 14 Jahre) von der Schülerin oder dem Schüler selbst mitzuteilen. [...] Die Befreiung vom Religionsunterricht kann nicht an bestimmte Termine gebunden werden.“ Nachdem die taz1 das Thema am 6. September 2013 aufgegriffen hatte, wurde an der Elly-Heuss-Knapp Schule plötzlich das in NRW auch an der Berufsschule zulässige Zwangsersatzfach „Praktische Philosophie“2 angeboten, doch selbstverständlich nicht zeitgleich zum Reli­gionsunterricht, sondern donnerstags 
von 15:25 bis 16:55 Uhr. Dies widerspricht dem sog. Ethik-Urteil3 des Bundesverwaltungsgerichtes von 1998, 
welches bestimmt, „… dass Ethik­unterricht nur als dem Fach Religion inhaltlich und organisatorisch gleichwertiges Fach eingerichtet und unterrichtet werden darf“. Nach hiesiger Lesart ist eine organisatorische Gleichwertigkeit nur gegeben, wenn das Fach auch zur gleichen Zeit wie der RU erteilt wird.

Einige Jahre später

Eine Berufsausbildung dauert in der Regel drei Jahre und somit hatten alle, die diesen Vorfall aus dem Jahr 2013 zur Kenntnis genommen und kommuniziert hatten, nach spätestens fünf Jahren ihre Schulzeit beendet. Also wurden die schulinternen Vorgaben zur Abmeldung vom RU im Jahr 2017 wieder auf den alten Stand gesetzt – ja sogar verschärft.

Der IBKA ist zu Fragen rund um den RU im Web sehr gut auffindbar, so kamen zum Ende 2017 etliche Schülerinnen und Schüler (SuS) auf die AG Schule zu und schilderten die neuen alten Repressalien der Schulleitung:

– Der Reli-Lehrer weist die SuS an, ihre „Anträge“ auf Abmeldung vom RU4 ausführlich zu begründen, da diese „Anträge“ auch abgelehnt werden könnten.
– Die SuS dürfen dem RU erst fernbleiben, wenn ihr „Antrag“ genehmigt sei.
– Die SuS müssten mindestens vier Mal am RU teilnehmen, bevor sie sich abmelden dürften.
– Sobald bekannt wird, dass die SuS sich vom RU abmelden wollen, müssen sie sich einem „Beratungsgespräch“ beim Reli-Lehrer stellen.

Entsprechend den Schilderungen der SuS wurde ihnen das Interesse der Schule an so wenig wie möglich – bestenfalls keiner einzigen! – Abmeldungen vom RU verdeutlicht. Auch berichteten sie von dem offenen Eingeständnis, den „Religionsflüchtlingen“ Steine in den Weg legen zu wollen, sei es durch unzulässige „Beratungsgespräche“ oder 
einer möglichst unangenehmen Ter­minierung des Ersatzunterrichtes, inzwischen natürlich wieder Sport am Freitagnachmittag. So würde auch gehofft, dass die SuS ihre Abmeldung vom RU wieder zurücknähmen. Gleichzeitig wurde auch gedroht, dass die durch eine Nichtteilnahme am RU entstehenden „Fehlzeiten“ im Betrieb nachgearbeitet werden müssten.5

Offener Brief an Schulleiter Ludger Traud

Im Dezember des letzten Jahres wandte sich die AG Schule in einem offenen Brief6 an Schulleiter Ludger Traud mit der Bitte um Auskunft, wie er an seiner Einrichtung die absolute Freiwilligkeit der Teilnahme am Religionsunterricht gewährleistet. Auch wurde Traud über die Absicht, darüber zu berichten, in Kenntnis gesetzt. Die erste Frist zur Beantwortung hielt Traud nicht ein und bat um eine Verlängerung; diese ließ er ohne weitere Rückmeldung verstreichen. Statt zu antworten, ließ er im schulinternen Netzwerk die Website des IBKA sperren, sodass dort beim Versuch, den offenen Brief aufzurufen, der Hinweis erschien: „Access Blocked. Non-Traditional Religions-Sites that provide information about non-traditional religous beliefs and practices“. Zeitgleich erhöhten sich die Beratungsanfragen aus der Schülerschaft, da vom RU abgemeldete und volljährige Schüler genötigt wurden, zu der Zeit des Religionsunterrichtes – auch wenn dieser am Anfang oder Ende des Schultages lag – im Schulgebäude zu verbleiben und sich pünktlich an- und abzumelden! Dieser Umstand wurde selbstverständlich über die sozialen Medien kommuniziert.

Da sich immer noch das Verfahren in der Schule hielt, dass eine Abmeldung vom RU zunächst dem Religionslehrer und nicht wie rechtlich vorgesehen der Schulleitung mitgeteilt werden sollte, riet der IBKA den SuS, die Abmeldung per Einschreiben einzureichen. Tatsächlich wurden diese Schreiben nicht akzeptiert und den Schülern – teilweise mit Eingangsstempeln – als ungültig zurückgegeben!

Dazu liegt hier ein von 15 Schülerinnen und Schülern unterzeichnetes Gedächtnisprotokoll von Ende Januar vor, nach welchem eine Frau von Beschwitz dazu äußerte, Religionsabmeldungen dürften künftig nicht mehr an die Schulleitung geschickt werden. Sie müssen zuerst an den Religionslehrer gehen, damit dieser ein Beratungsgespräch führen kann. Und die Abmeldung sei erst durch die Bestätigung der Schule gültig. Zu den Beratungsgesprächen sagte sie, wer die Teilnahme ablehne, sei feige.

Kleine Erfolge

Am 6. Februar erschien ein Interview mit der Tageszeitung Junge Welt unter dem Titel „Düsseldorfer Berufskolleg will unbedingt Jugendliche im Religionsunterricht halten“7 und kurz darauf wurde in der Schule angekündigt, dass künftig „Praktische Philosophie“ angeboten werden soll. Selbstverständlich nicht zeitgleich zum Religionsunterricht, sondern erkennbar diskriminierend wieder freitags in der siebten und achten Stunde.

Trotz der schikanösen Absicht der 
Verantwortlichen der Elly-Heuss-Knapp 
Schule, die Wahrnehmung des Grund­rechtes auf Nichtteilnahme am Reli­gionsunterricht zu erschweren und sogar zu verunmöglichen, können kleine Erfolge vermeldet werden:

– Der Strafunterricht in Sport ist derzeit aufgehoben.
– Das Beratungsgespräch mit dem Religionslehrer braucht lt. Rückmeldungen aus der Schülerschaft nicht wahrgenommen werden.

Leider sind die Schulen nicht gesetzlich verpflichtet, ihre Schüler- und Lehrerschaft offensiv über die absolute Freiwilligkeit der Teilnahme am Religionsunterricht zu informieren, stattdessen wird religiösem Wunschdenken eine Bühne geboten. Gerade bei Schülerinnen und Schülern besteht ein massives Wissensdefizit über ihre Rechte im schulischen Raum, dass diese durch die oben beschriebenen Schikanen verunsichert werden können. Hier sind nach wie vor sehr dicke Bretter zu bohren!

Anmerkungen
1 http://www.taz.de/!453219/ (Seitenaufrufe alle am 20.3.2018)
2 Lediglich für die Bildungsgänge des Berufskollegs, welche zur Erlangung der allg. Hochschulreife führen, gelten andere Bestimmungen.
3 http://www.ibka.org/artikel/ag98/ethikurteil.html
4 Es gibt keine „Anträge auf Abmeldung“, es gibt eine „Abmeldung“.
5 Hierzu liegt ein Schreiben der Schulleitung an einen Schüler vor. Das auch ein „Nach­arbeiten“ nicht ohne weiteres möglich ist, kann auf der Seite der IHK Köln nachgelesen werden: https://www.ihk-koeln.de/Regelung_Berufsschulzeiten.AxCMS (Zugriff am 21. 3.2018)
6 http://www.ibka.org/files/20171214_Of._Brief_E-H-K_Schule_2.pdf – der offene Brief wurde vom IBKA auf der eigenen Website, über den Humanistischen Pressedienst, den Düsseldorfer Aufklärungsdienst und über die sozialen Medien verbreitet.
7 https://www.jungewelt.de/artikel/326755.macht-es-sch%C3%BClern-schwer-sich-abzumelden.html