Staat und Kirche | Veröffentlicht in MIZ 2/19 | Geschrieben von Vera Muth

Kirchliches Arbeitsrecht weiter umkämpft

Diakonie zahlt einem konfessionslosen Arzt Entschädigung 
und zieht gleichzeitig nach Karlsruhe

Im Laufe des vergangenen Jahres hat der Europäische Gerichtshof mit zwei Urteilen die Rechte von Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen gestärkt. Ob sich am kirchlichen Arbeitsrecht etwas grundlegend ändern wird, ist trotzdem unklar, denn in dem für Konfessionslose besonders wichtigen „Egenberger-Fall“ hat sich die Diakonie entschlossen, nochmals das Bundesverfassungsgericht anzurufen. In einem anderen Fall hingegen zahlt ein „evangelisches“ Krankenhaus jetzt eine Entschädigung.

Die Kirchen stehen ihr kirchliches Arbeitsrecht betreffend unter Druck: Im sog. „Chefarzt-Fall“ teilte das Bistum Köln im Juli mit, dass es auf einen Gang nach Karlsruhe verzichtet. Der Arzt, dem nach einer Scheidung und einer erneuten Heirat gekündigt worden war, klagte sich durch alle Instanzen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) gab ihm schließlich Recht, so dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Februar gemäß der europäischen Vorgabe entschied. Das Bistum begründet den Verzicht auf Rechtsmittel damit, dass der Fall „nach heute geltendem kirchlichen Arbeitsrecht anders zu beurteilen wäre“; die kirchengesetzliche Kündigungsregelung sei 2015 „grundlegend geändert“ worden.1

Im sog. „Egenberger-Fall“ ging es um eine Stelle für eine/n wissen­schaftliche/n Referentin/en, die/der mit der Erstellung eines Berichts zur Antirassismus-Konvention der UN beauftragt werden sollte. Vera Egenberger hatte gegen das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. geklagt, da sie aufgrund ihrer Konfessionslosigkeit in einem Bewerbungsverfahren abgelehnt worden war. Auch hier ging das Verfahren bis vor den EuGH, der im Frühjahr 2018 zugunsten der Abgelehnten entschied. Das BAG folgte der Argumentation des EuGH. Die Diakonie wird daher gegen das BAG-Urteil (und somit auch gegen die Idee der Gleichheit aller Menschen) vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ziehen.

Wer behauptet, zur Beurteilung der Konvention sei für die Diakonie „eine christliche Perspektive (...) unabdingbar“ macht sich unglaubwürdig. Sähe der Bericht einer Christin über diese Konvention anders aus als der Bericht einer Konfessionslosen?

Dass die Behauptung vorgeschoben ist und es in Karlsruhe um eine Grundsatzfrage gehen wird, zeigt die Begründung der Verfassungsklage, in der die Diakonie vor allem darauf abstellt, dass „unser Recht auf Selbstbestimmung“ nicht durch EU-Recht ausgehöhlt werden darf. Aus der nachvollziehbaren Konsequenz von Religionsfreiheit, dass Religions­gemeinschaften ihr „religiöses Ethos“ selbst festlegen dürfen, leitet die Diakonie den indiskutablen Schluss ab, dass staatliche Gerichte nicht dafür zuständig sind zu überprüfen, wie das „religiöse Ethos“ sich auf „konkrete Personaleinstellungen“ auswirkt. Das bedeutet im Klartext: Religionen dürfen nicht nur antidemokratische Vorstellungen pflegen, ihnen müssen auch diskriminierende Handlungen erlaubt sein und der Staat hat nicht das Recht, hier einzugreifen. Das Ziel der Kirchen – denn natürlich unterstützt die katholische Kirche die Diakonie vor dem BVerfG mit einem eigenen Gutachten – ist die Fortschreibung der rechtlichen Interpretation, dass das kirchliche Selbstverwaltungsrecht nicht „innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ stattfindet (wie in der Weimarer Reichsverfassung formuliert), sondern mit „Frei- und Handlungsspielräume[n]“, wenn es um „theologische Kernfragen“ geht.2 Wobei selbstverständlich sie selbst festlegen, was eine theologische Kernfrage ist.

Ein seit 2013 anhängiger Fall eines konfessionslosen Arztes ist nun mit einem Vergleich beendet worden: der Diskriminierte erhält eine Entschädigung von 5000 Euro. Der Arzt in Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin Thomas K. hatte sich 2013 bei der Agaplesion, Frankfurter Diakoniekliniken gGmbH auf eine Stelle als Assistenzarzt für die Zentrale Notaufnahme beworben. Unter Hinweis auf seinen Kirchenaustritt („das ist bei uns ein klares Ausschlusskriterium“) war die Bewerbung abgelehnt worden. Als die Angelegenheit publik wurde, schärfte die Klinik ihre Begründung nach und sprach von einer „besonderen, durch das christliche Profil geprägten Unternehmenskultur“.3 Was eher den in der Chefetage vorherrschenden religiösen Chauvinismus zeigt, als dass dies irgendetwas mit dem tatsächlichen Arbeitsalltag in einer Notaufnahme zu tun hat: Hier muss Menschen konkret und schnell geholfen werden und das hat für die meisten in einem Krankenhaus Arbeitenden mit Interesse an Medizin, mit Mitgefühl und dem Wunsch zu helfen zu tun – also mit menschlichen Fähigkeiten und Motivationen, die nicht erst durch die Zugehörigkeit zu einer Religion entstehen.

In erster Instanz war die Klage abgewiesen worden, danach ruhte das Verfahren. Dass das Agaplesion nun die Zahlung von 5000 Euro angeboten hat, wird vom Internationalen Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA), der den Arzt in seinem Rechtsstreit unterstützt hat, als „Schuldeingeständnis“ gewertet. „Wir gehen davon aus, dass der Fall ordentlich Rückenwind für das Egenberger-Verfahren bringen wird“, so der IBKA-Vorsitzende René Hartmann.4 Thomas K. hat angekündigt, das gesamte Geld aus dem Vergleich für die politische Arbeit gegen religiöse Diskriminierung zu spenden. Bestärkt hat ihn darin die Erfahrung, „wie selbstverständlich ich bei der Agaplesion aussortiert worden bin und [...] wie tendenziös bei Gericht mit solchen Fällen umgegangen wird“.

Ein Verweis auf ein angebliches Selbstbestimmungsrecht der Religions­gemeinschaften, kann nicht von der dringenden Frage ablenken, wie es in Deutschland eigentlich mit dem Schutz vor religiösem Fundamentalismus und dem Recht auf Religionsfreiheit aus­sieht. Das Recht auf Schutz vor religiösem Fundamentalismus und vor Diskriminierung wie auch das Recht auf Gleichberechtigung dürfen vor Gericht nicht weniger wiegen als so manches antidemokratische „besondere Ethos“ der Religionen. Das Beharren der Kirchen zeigt, dass ihre Weltanschauung immer noch der des sprichwörtlich gewordenen alten Mannes entspricht. Man 
möchte ihm zurufen: Don’t be an old man in a new world! One Law for all – 
keine Sonderrechte für Religionen. Mehr Demokratie wagen.

Anmerkung

1 Pressemitteilung des Erzbistums Köln vom 2.7.2019; https://www.erzbistum-koeln.de/news/Keine-Verfassungsbeschwerde-im-Chefarzt-Fall/ (Zugriff 8.8.2019).
2 Vgl. https://www.diakonie.de/pressemeldungen/ewde-erhebt-verfassungsklage-gegen-urteile-des-bag-und-eugh/ (Zugriff 8.8.2019).
3 hr-Magazin defacto vom 20.10.2013.
4 Pressemitteilung des IBKA vom 7.8.2019, https://www.ibka.org/de/presse19/kirchliches-arbeitsrecht (Zugriff 8.8.2019).