Kinder zu taufen, solange sie noch nicht selbst entscheiden kˆnnen, ist ein Eingriff in deren Selbstbestimmungsrecht, Foto: Pixabay
Staat und Kirche MIZ 4/19

Religionsfreiheit contra religiöse Dominanz
Warum Religionsgesellschaften gar kein Interesse 
an voller Religionsfreiheit haben

Gerhard Rampp

Wenn der Vatikan die Beziehungen zu Staaten definiert, steht die Forderung nach Religionsfreiheit an erster Stelle. Gemeint ist damit meist nur das Recht der Kirche, nach eigenem Gutdünken schalten und walten zu dürfen, ohne dass sich der Staat in kirchliche Angele­
genheiten einmischt – während sich die Kirche sehr wohl in staat­liche Angelegenheiten einmischen will. In Wirklichkeit ist der Be­griff „Religionsfreiheit“ aber weit umfassender, als die Kirchen glauben machen wollen.

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Editorial MIZ 3/12

Die Würde des Kindes…

Christoph Lammers

… ist antastbar. Dies ist der Eindruck, der bestehen bleibt, schaut man sich die bisweilen heftig geführte Debatte um die Beschneidung von Jungen an. Mit dem nun vorliegenden Gesetz wird die Unversehrtheit des Körpers eines jeden Kindes hinter die Religionsfreiheit (Art. 4 GG) und hinter das Recht der Eltern auf die religiöse Erziehung des Kindes (Art. 6 GG) zurückgestellt. Die Würde des Kindes (Art. 1 GG) wird damit zu einem Verfassungsrecht dritten Ranges degradiert.

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Porträt Maria Mucha
Prisma MIZ 3/14

„Leider wiegt in Polen die Autorität eines Priesters noch immer schwerer als das Wort eines unschuldigen Kindes“
Interview mit Maria Mucha von der polnischen Kinderschutzorganisation Ocaleni

Maria Mucha und Daniela Wakonigg

Seit Sommer 2014 verleiht in Polen die Organisation Ocaleni (Überlebende) Opfern von sexuellem Missbrauch eine Stimme. MIZ-Redakteurin Daniela Wakonigg sprach mit Vorstandsmitglied und Mitgründerin Maria Mucha über die neue Organisation und die Problematik des sexuellen Missbrauchs durch Priester in Polen.

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Schwerpunktthema MIZ 3/12

„Nachgiebigkeit gegenüber den Religionslobbyisten“
Interview mit Rolf Herzberg über rechtliche Aspekte 
der Beschneidung

Rolf Herzberg

Sehr schnell nach der öffentlichen Debatte über das Urteil des Kölner Landgerichts hat der Bundestag einen Entschluss gefasst, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Beschneidung neu
 festzusetzen. Mittlerweile liegt der Referentenentwurf aus dem
 Bundesjustizministerium vor. MIZ sprach mit dem Rechtswissen­schaftler Rolf Herzberg darüber, wie dieser aus einem juristischen Blickwinkel zu bewerten sei.

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Schwerpunktthema MIZ 3/12

„Beides, keines, intersexuell“?
Anmerkungen zur aktuellen Debatte über Intersexualität

Juana Remus

Während in Deutschland die Debatte über Kinderrechte und religiöse Be­schneidung nicht abreißt, hat der Bundestagsausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sich am 25. Juni 2012 erstmalig mit der Verletzung von Rechten intersexueller Menschen und den bereits im Kindes­alter stattfindenden operativen Maß­nahmen beschäftigt.1 Dazu hörte der Bundestag diverse Expert_innen aus Medizin und Rechtswissenschaft an, aber auch Vertreter_innen von Selbst­hilfevereinigungen. Sie alle bezeichneten die Operationen an intersexuellen Kindern zur Geschlechtsfestlegung als einen Verstoß gegen das Menschenrecht auf körperliche Unversehrtheit und forderten Änderungen im Personen­standsgesetz (PStG).

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Schwerpunktthema MIZ 3/12

Weitere Jahrtausende alte Tradition verboten
von unserem Berliner Korrespondenten Frank Welker

Frank Welker

Nach dem heftig umstrittenen Urteil des Kölner Landgerichts zur Beschneidung von Kindern sorgt nun ein weiteres Urteil für Ungemach. Das Landgericht Kleinschweinheim hat eine weitere jahrtausendealte religiöse Tradition untersagt: das Brandmarken von Säuglingen. Diese Tradition wird von Satanisten bereits seit 4000 Jahren ausgeübt. Jeweils in der 666. Minute nach der Geburt werden deren Kinder in einem genau festgelegten religiösen Ritual mit dem Zeichen 666, der Zahl des Satans, gebrandmarkt. Das Brandzeichen wird dabei traditionell auf der Stirn des Nachwuchses angebracht. Dies soll aber nun nach dem Willen des Gerichts in Deutschland als Körperverletzung gewertet werden.

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Schwerpunktthema MIZ 3/12

Die UN-Kinderrechtskonvention:
 „Das Wohl des Kindes ist vorrangig zu berücksichtigen“
Kindheit, Schule und Menschenrechte: ein defizitäres Verhältnis

Ulrich Klemm

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte gilt als Magna Charta der Menschheit und als Leitbild für Menschenwürde. Obgleich sie völkerrechtlich gesehen keine rechtsverbindliche Kraft eines Vertrages besitzt, hat sie den Status eines Völker­gewohnheitsrechts erhalten und ist als Vorbild in zahlreiche andere und weiterführende nationale und internationale 
Verträge und Konventionen eingeflossen.

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